Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek
Satzung
Geänderte Fassung,
beschlossen am 19. November 2021
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek. Sie ist als rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts eine allgemeine selbstständige Stiftung i. S. des § 2 Abs. l des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52) und hat ihren Sitz in Herne. Sie wurde am 28.09.2021 als An-Institut der Ruhr-Universität Bochum anerkannt. Die Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek ist in einem besonderen Betrauungsverhältnis der Stifter und Träger (Stadt Herne, Land Nordrhein-Westfalen und Bundesrepublik Deutschland gemäß Finanzierungsvereinbarung vom 25. September 1989 und ergänzender Vereinbarungen vom 24. Juni 2003 und 16. Dezember 2021) tätig.
§ 2
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Die Stiftung ist insbesondere tätig im Bereich der Sammlung, Bewahrung und Dokumentation, Darstellung und Erforschung der schriftlichen, bildlichen und materiellen Überlieferung der historischen deutschen Ost- und Siedlungsgebiete in Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa sowie der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Ihr Ziel ist die Information interessierter Einzelpersonen, Gruppierungen und Institutionen im In- und Ausland durch entsprechende bibliothekarische Dienstleistungen, Publikationen, Ausstellungen und andere Formen der Wissensvermittlung.
Der Stiftungszweck soll in Abstimmung mit anderen gleichgerichteten Einrichtungen durch Übernahme und Weiterführung der Bücherei des deutschen Ostens in Herne als zentrale Bibliothek für die deutsche Geschichte und Kultur in Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland erfüllt werden.
(3) Die Stiftung soll durch ein entsprechendes Informationsangebot die Tradition der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland, die ihre Herkunft aus den historischen deutschen Staats- oder Siedlungsgebieten in Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa herleiten, dokumentieren, bewahren, weitergeben und weiterentwickeln. Sie soll zugleich das Wissen über die östlichen Nachbarn des deutschen Volkes verbreiten und vertiefen, um so einen Beitrag zur Verständigung in Europa zu leisten.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Urkunde über die Errichtung der Stiftung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 4
Stiftungsmittel
Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus
1. den Leistungen der Stadt Herne, Zuschüssen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aus Zuschüssen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Vereinbarung vom 25. September 1989 sowie der ergänzenden Vereinbarungen vom 24. Juni 2003 und 16. Dezember 2021,
2. den Zuwendungen Dritter,
3. den sonstigen Einnahmen der Stiftung.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Organe der Stiftung
sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand,
3. der/die Direktor/in.
§ 7
Zusammensetzung des Stiftungsrates
(l) Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Personen:
1. je zwei vom zuständigen Ressort des Bundes zu benennenden Vertretern/Vertreterinnen,
2. je zwei vom zuständigen Ressort des Landes Nordrhein-Westfalen zu benennenden Vertretern/Vertreterinnen,
3. je zwei von der Stadt Herne zu benennenden Vertretern/Vertreterinnen,
4. bis zu fünf Persönlichkeiten oder Vertretern/Vertreterinnen von Institutionen des kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Lebens.
(2) Für jedes von den Stiftern bzw. dem vom zuständigen Ressort des Bundes benannte Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu bestellen. Die Stifter und das zuständige Ressort des Bundes können Vertreter/innen mit vollem Stimmrecht zu den Sitzungen des Stiftungsrates nachbenennen.
(3) Die in Absatz l Nr. 4 bezeichneten Mitglieder werden von den Stiftern im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort des Bundes ausgewählt.
(4) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung und vorzeitige Abberufung aus wichtigen Gründen durch die entsendenden Stellen sind zulässig. Die Ersatzbestellung während der Amtszeit des Stiftungsrates erfolgt nach den Vorschriften über die erstmalige Bestellung.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die Stiftung ersetzt ihnen ihre Aufwendungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Stiftung.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat beschließt über
1. die Genehmigung des Arbeitsplans und des jährlichen Tätigkeitsberichts,
2. die Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,
3. die jährliche Entlastung des Vorstandes,
4. den Erlass der Geschäftsordnung der Stiftung,
5. die Einwilligung zur Belastung und Veräußerung von Stiftungsvermögen,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung der Stiftung und
8. den Vorschlag des Vorstands zur Einstellung/Entlassung des/der Direktors/Direktorin.
§ 9
Beschlussfassung im Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat wählt in der ersten Sitzung seiner Amtsperiode seine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in.
(2) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sofern kein Stiftungsratsmitglied dem Verfahren widerspricht, können Sitzungen auch per Video- bzw. Hybridkonferenz oder telefonisch abgehalten werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die (virtuelle) Teilnahme gilt als Anwesenheit. Der Stiftungsrat entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, in seiner/ihrer Abwesenheit die seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin. Die Vorstandsmitglieder und der/die Direktor/in nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur in Sitzungen gefasst werden.
(3) Beschlüsse gemäß § 8 Nr. 6 und 7 bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder sowie der Genehmigung der Stifter und des zuständigen Ressorts des Bundes. Im Übrigen wird die Beschlussfassung in der Geschäftsordnung der Stiftung geregelt.
(4) Beschlussfassungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren sind möglich, sofern kein Stiftungsratsmitglied dem Verfahren widerspricht. Bei Beschlussfassungen im elektronischen Umlaufverfahren ist die Identität der Mitglieder des Stiftungsrates durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.
§ 10
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Je eine wird vom zuständigen Ressort des Bundes, vom zuständigen Ressort des Landes NRW und der Stadt Herne bestellt und abberufen. Soweit ein/e Berechtigter/Berechtigte hiervon keinen Gebrauch macht, fällt das Recht der Bestellung dem Stiftungsrat zu.
(2) Das von der Stadt Herne bestellte Mitglied ist Vorstandsvorsitzender/Vorstandsvorsitzende; das vom Land Nordrhein-Westfalen bestellte Mitglied ist stellvertretender/stellvertretende Vorsitzender/Vorsitzende.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung und vorzeitige Abberufung aus wichtigen Gründen durch die entsendenden Stellen sind zulässig. Die Amtszeit endet mit der Neubesetzung.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(l) Der Vorstand überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Er hat ein umfassendes Informationsrecht.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:
1. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
2. Einstellung und Entlassung des Personals der Stiftung sowie die Dienstaufsicht.
3. Er wählt den/die Direktor/in aus und schlägt ihn/sie dem Stiftungsrat zur Einstellung/Entlassung vor. Ist der/die Direktor/in in Personalunion Professor/in an der Ruhr-Universität Bochum gilt dies entsprechend.
4. Aufstellung des Arbeitsplans und des jährlichen Tätigkeitsberichtes sowie
5. Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses.
(4) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 12
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sofern kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht, können Sitzungen auch per Video- bzw. Hybridkonferenz oder telefonisch abgehalten werden. Die (virtuelle) Teilnahme gilt als Anwesenheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über die Aufstellung oder Änderung des Haushaltsplans sind einstimmig zu fassen.
(3) Der/Die Vorsitzende des Vorstandes ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er/sie dem Vorstand in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Beschlussfassungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren sind möglich, sofern kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. Bei Beschlussfassungen im elektronischen Umlaufverfahren ist die Identität der Mitglieder des Vorstandes durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen. Im Übrigen wird die Beschlussfassung in der Geschäftsordnung der Stiftung geregelt.
§ 13
Aufgaben des/der Direktors/Direktorin
(1) Der/Die Direktor/in ist Geschäftsführer/in der Stiftung. Er/Sie führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er/Sie ist dem Vorstand verantwortlich.
(2) Der/Die Direktor/in ist hauptamtliche/r Leiter/in der Bibliothek. Zu den ihm/ihr obliegenden Verwaltungsgeschäften gehört auch die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates.
(3) Der/Die Direktor/Direktorin wird in der Gesamtheit seiner/ihrer Dienstaufgaben von seinem/seiner ständigen Vertreter/Vertreterin unterstützt und vertreten.
(4) Wird im Rahmen einer gemeinsamen Berufung mit der Ruhr-Universität Bochum eine Professur für deutsche Kultur und Geschichte im östlichen Europa besetzt, so wird der/die gemeinsam berufene Professor/in zum/zur Direktor/in der Martin-Opitz-Bibliothek bestellt.
§ 14
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Herne. Es stellt die Prüfungsberichte auf Verlangen dem zuständigen Ressort des Bundes und dem zuständigen Ressort des Landes NRW zur Verfügung.
§ 15
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.
§ 16
Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Zuwendungsgeber und Stifter gemäß Proporz der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Stadt Herne, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Satzung zu verwenden haben.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Diese Satzung hat der Stiftungsrat anlässlich seiner Sitzung am 19.11.2021 beschlossen. Sie tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht anstelle der Satzung vom 25. September 1989 in der Fassung vom 22. November 2019 in Kraft.